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Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde

Wer mit einem Urteil des Sozialgerichts nicht einverstanden ist, kann dagegen in vielen Fällen Berufung zum Landessozialgericht einlegen. Dafür gilt eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Urteils. Nähere Informationen finden sich in dessen Rechtsmittelbelehrung. Die Beteiligten können sich im Berufungsverfahren durch einen Rechtsanwalt, eine Gewerkschaft, einen Sozialverband oder einen anderen Vertretungsbefugten vertreten lassen, müssen dies aber nicht tun; sie können das Verfahren auch selbst führen. Ebenso wie im erstinstanzlichen Klageverfahren fallen auch im Berufungsverfahren in vielen Fällen keine Gerichtskosten an.

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall grundsätzlich im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

In der Regel entscheidet das Gericht auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung. Auf der Richterbank sitzen dann in den meisten Fällen drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter. Wenn die Beteiligten einverstanden sind, kann allerdings stattdessen ein Berufsrichter alleine als Einzelrichter entscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine Entscheidung durch Urteil oder durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung in Betracht.

Es gibt allerdings auch Fälle, in denen eine Berufung nicht zulässig ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn um eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gestritten wird, deren Wert 750 Euro nicht übersteigt, und wenn es auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr geht. In einem solchen Fall ist die Berufung grundsätzlich ausgeschlossen und nur dann ausnahmsweise möglich, wenn sie vom Gericht zugelassen worden ist: Dies kann entweder das Sozialgericht in seinem Urteil tun oder das Landessozialgericht auf eine entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde. Voraussetzung für eine solche Zulassung ist, dass ein sog. Zulassungsgrund vorliegt: Die Rechtssache muss grundsätzliche Bedeutung haben, das Sozialgericht muss in seinem Urteil von einer Entscheidung eines höheren Gerichts abgewichen sein oder es muss ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vorliegen.

Die Revision zum Bundessozialgericht setzt immer eine Zulassung voraus: entweder durch das Landessozialgericht (ausnahmsweise auch schon durch das Sozialgericht als sog. Sprungrevision) im angegriffenen Urteil oder auf eine entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht. Als Revisionsinstanz trifft das Bundessozialgericht keine eigenen Feststellungen zum tatsächlichen Geschehen, sondern es beschränkt sich darauf, die streitigen Rechtsfragen zu klären. Im Revisionsverfahren müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Vertretungsbefugten vertreten lassen.