Menu
menu

Einstweiliger Rechtsschutz

Ein Klageverfahren kann einige Monate oder sogar Jahre dauern. Erst dann steht endgültig fest, ob z.B. dem Bürger wirklich die begehrte Rente oder das begehrte Arbeitslosengeld zusteht. Manchmal ist es nötig, für die Zeit bis zu dieser abschließenden Klärung des Rechtsstreits eine vorübergehende Zwischenlösung zu finden. Dazu dient der einstweilige Rechtsschutz.

Vor den Sozialgerichten gibt es im Wesentlichen zwei Arten von einstweiligem Rechtsschutz: die einstweilige Anordnung und die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage. Beide setzen einen entsprechenden Antrag voraus.

 

Einstweilige Anordnung

Ein Bürger kann eine einstweilige Anordnung z.B. mit dem Ziel beantragen, dass ihm vorläufig eine bestimmte Sozialleistung gewährt wird. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt vor allem zwei Dinge voraus: Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm die begehrte Leistung wirklich zusteht (das ist der sog. Anordnungsanspruch) und dass die Sache so eilig ist, dass er nicht abwarten kann, bis in einigen Monaten oder Jahren das Urteil über seine Klage vorliegt (das ist der sog. Anordnungsgrund). Über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entscheidet das Gericht in einem Eilverfahren. Meistens werden keine Zeugen gehört und in der Regel findet auch keine mündliche Verhandlung statt. Der Anspruch wird nur „summarisch“ geprüft, soweit dies in der Kürze der Zeit möglich ist. Das bedeutet aber auch: Es kann sein, dass die vollständige Prüfung des Anspruchs später im Klageverfahren zu einem anderen Ergebnis führt und dass der Bürger, wenn seine Klage abgewiesen wird, die vorläufig erhaltenen Leistungen zurückzahlen muss.

 

Entscheidung über die aufschiebende Wirkung

Eine andere Art des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage. Dabei geht es in den meisten Fällen darum, ob eine für den Bürger belastende Verwaltungsentscheidung, die in Form eines sog. Verwaltungsaktes ergangen ist, bis zur Entscheidung über den dagegen eingelegten Widerspruch oder die dagegen eingelegte Klage schon zu beachten ist. Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben (§ 86a Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz). Das bedeutet: Bis zu einer abschließenden Klärung dürfen aus dem Verwaltungsakt keine nachteiligen Wirkungen für den Betroffenen hergeleitet werden. Es gibt aber auch Ausnahmen. Wenn z.B. das Jobcenter eine zuvor ausgesprochene Bewilligung von Arbeitslosengeld II nachträglich wieder aufhebt, dann sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass Widerspruch und Klage gegen einen solchen Aufhebungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben (§ 39 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II). Das bedeutet: Es werden erst einmal keine Leistungen mehr ausgezahlt. Der betroffene Bürger kann aber beantragen, dass das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage anordnet – mit der Folge, dass die Leistungen dann erst einmal wieder gezahlt werden müssen. Grundlage der Entscheidung ist eine umfassende Interessenabwägung. Große Bedeutung für diese Abwägung hat in aller Regel, ob der im Streit stehende Bescheid nach „summarischer“ Prüfung rechtmäßig oder rechtswidrig ist.

 

Rechtsmittel

Derjenige, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht unterlegen ist, kann in vielen Fällen Beschwerde zum Landessozialgericht einlegen. Die Beschwerde ist allerdings ausgeschlossen, wenn gegen ein Urteil in der Hauptsache keine Berufung möglich wäre. Nähere Informationen finden sich in der Rechtsmittelbelehrung der sozialgerichtlichen Entscheidung.