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Klagen vor dem Sozialgericht

Wer vor dem Sozialgericht (SG) klagt, dem geht es häufig um elementare Dinge: z.B. um „Hartz IV“-Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts, eine bestimmte Krankenbehandlung, eine Reha-Maßnahme oder eine Rente. Deshalb hat der Gesetzgeber ganz bewusst keine allzu hohen Hürden für den Zugang zum sozialgerichtlichen Rechtsschutz aufgestellt: Wer vor dem SG klagen möchte, braucht nicht zwingend einen Anwalt, Gerichtskosten fallen in den meisten Fällen nicht an, und auch die formalen Anforderungen an eine Klage sind gering.

Eine Klage vor dem SG kann entweder schriftlich erhoben werden oder mündlich bei der Rechtsantragstelle des Gerichts, wo dann ein Protokoll über die Klageerhebung aufgenommen wird. Eine Klage kann zwar auch elektronisch eingereicht werden. Rechtsanwälte und Behörden sind sogar verpflichtet, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Hier gelten aber sehr strenge Voraussetzungen. Diese betreffen sowohl die Art des elektronischen Dokuments, das die Klage enthält, als auch für den Weg, auf dem das Dokument an das Gericht übermittelt wird. Die Einzelheiten sind in § 65a des Sozialgerichtsgesetzes und in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung geregelt. Eine Klageerhebung per einfacher E-Mail ist nicht möglich!

In der Klageschrift muss angegeben werden, wer klagt, gegen wen sich die Klage richtet und was der Gegenstand des Klagebegehrens ist. Das Gesetz sieht weiter vor, dass die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten und vom Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Datumsangabe unterschrieben sein soll. Der Kläger sollte auch genau begründen, weshalb er die angegriffene Entscheidung für falsch hält, und alle wichtigen Tatsachen und Beweismittel angeben. Die angegriffenen Bescheide und Widerspruchsbescheide sollen in Kopie beigefügt werden.

Will der Betroffene die Klage nicht selbst erheben, kann er sich von einer dazu befugten Person vertreten lassen. Das sind in erster Linie Rechtsanwälte sowie Gewerkschaften bzw. Arbeitgeberverbände und Sozialverbände, aber u.a. auch volljährige Familienangehörige. Eine vollständige Aufzählung findet sich in § 73 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz.

Wenn ein Bürger gegen einen Bescheid einer Behörde vorgehen will, ist es in vielen Fällen erforderlich, dass er vor der Erhebung einer Klage zunächst bei der Behörde selbst innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat einen Widerspruch einlegt. Darauf muss in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids hingewiesen werden. Die Behörde muss dann ihren Bescheid nochmals prüfen. Wenn sie den Widerspruch zurückweist, kann der Betroffene beim SG Klage erheben.

Wer gegen einen Bescheid oder einen Widerspruchsbescheid klagen will, muss die Klagefrist beachten. In der Regel muss die Klage innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids oder Widerspruchsbescheids erhoben werden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang der Klage bei Gericht, nicht die Aufgabe zur Post. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist bei einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde eingegangen ist, die die Klageschrift dann an das angerufene Gericht weiterleitet. Aber Vorsicht: Behörden, die nichts mit Sozialleistungen zu tun haben (z.B. die Polizei), sind nicht verpflichtet, sozialgerichtliche Klagen entgegenzunehmen. Wird die Klagefrist unverschuldet versäumt, kommt möglicherweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

In Sachsen-Anhalt gibt es drei Sozialgerichte: in Magdeburg, in Halle und in Dessau-Roßlau. Jedes dieser Gerichte ist für einen bestimmten Gerichtsbezirk örtlich zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich in den meisten Fällen danach, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat. Steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, kann er in der Regel auch an dem für seinen Beschäftigungsort zuständigen SG klagen. Wird die Klage bei einem SG eingelegt, das nicht örtlich zuständig ist, verweist dieses die Klage an das zuständige Gericht.

Nur ganz ausnahmsweise ist das Landessozialgericht erstinstanzlich für eine Klage zuständig. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Kläger eine Entschädigung wegen der langen Dauer eines Gerichtsverfahrens einklagen will.