Untätigkeitsklage
Hat die Behörde über einen Antrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden, kann man sich an das Sozialgericht wenden und eine Untätigkeitsklage erheben. Das setzt voraus, dass der Antrag sechs Monate ohne sachlichen Grund unerledigt geblieben ist. In schwierigen Angelegenheiten, insbesondere wenn medizinische Gutachten erforderlich sind, kann die angemessene Frist auch länger sein. Mit der Untätigkeitsklage kann man sich auch dagegen wenden, dass innerhalb der Frist von drei Monaten nicht über einen Widerspruch entschieden worden ist. Erfolg kann die Untätigkeitsklage nur haben, wenn der Antragsteller im notwendigen Umfang an der Entscheidung mitgewirkt hat, also die benötigten Angaben gemacht hat oder bereit war, sich einer Begutachtung zu unterziehen, wenn medizinische Fragen erheblich sind.