Menu
menu

Zuständigkeiten

Sozialgerichte entscheiden über Rechtsstreitigkeiten aus folgenden Gebieten:

Sachgebiet

Träger (Verwaltungsbehörden)

Gesetzliche Rentenversicherung Deutsche Rentenversicherung Bund, Länder sowie Knappschaft-Bahn-See
Gesetzliche Unfallversicherung Berufsgenossenschaften, Unfallkassen
Gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung AOK, Ersatz-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, Pflegekassen sowohl bei den gesetzlichen Krankenkassen, als auch bei den privaten Versicherungsunternehmen
Alterssicherung der Landwirte Landwirtschaftliche Alterskasse
Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosengeld II
Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften, Landkreise, Kommunen
Vertragsärzterecht Kassenärztliche Vereinigung
Soziales Entschädigungsrecht (Kriegsopfer- und Soldatenversorgung, Opferentschädigungsrecht, Recht der Entschädigung von Impfschäden, Landesblindengeld, SED-Unrechtsbereinigungsgesetz u.a.) Versorgungsämter
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Versorgungsämter
Erziehungsgeld, Elterngeld Versorgungsämter
Kindergeld Familienkasse der Bundesagentur
für Arbeit
Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz Sozialämter der Landkreise und kreisfreien Städte,
Sozialagentur Sachsen-Anhalt

Das Landessozialgericht ist erstinstanzlich zuständig in folgenden Verfahren:

  • Schiedssprüche im Kranken-, Vertragsarzt- und Pflegerecht und in der Sozialhilfe
  • Aufsichtsangelegenheiten im Sozialversicherungs- und Vertragsrecht
  • Normenkontrollverfahren von Satzungen zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung im Grundsicherungsrecht
  • Entschädigungsverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer

 

Nicht zuständig sind die Sozialgerichte für die Bereiche Jugendhilfe, Wohngeld und Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Insoweit ist die gerichtliche Überprüfung den Verwaltungsgerichten übertragen, die aber in diesen Fällen ebenfalls kostenfrei arbeiten.