Zuständigkeiten
Sozialgerichte entscheiden über Rechtsstreitigkeiten aus folgenden Gebieten:
Sachgebiet | Träger (Verwaltungsbehörden) |
Gesetzliche Rentenversicherung | Deutsche Rentenversicherung Bund, Länder sowie Knappschaft-Bahn-See |
Gesetzliche Unfallversicherung | Berufsgenossenschaften, Unfallkassen |
Gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung | AOK, Ersatz-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, Pflegekassen sowohl bei den gesetzlichen Krankenkassen, als auch bei den privaten Versicherungsunternehmen |
Alterssicherung der Landwirte | Landwirtschaftliche Alterskasse |
Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosengeld II | |
Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften, Landkreise, Kommunen | |
Vertragsärzterecht | Kassenärztliche Vereinigung |
Soziales Entschädigungsrecht (Kriegsopfer- und Soldatenversorgung, Opferentschädigungsrecht, Recht der Entschädigung von Impfschäden, Landesblindengeld, SED-Unrechtsbereinigungsgesetz u.a.) | Versorgungsämter |
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen | Versorgungsämter |
Erziehungsgeld, Elterngeld | Versorgungsämter |
Kindergeld | Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit |
Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz | Sozialämter der Landkreise und kreisfreien Städte, Sozialagentur Sachsen-Anhalt |
Das Landessozialgericht ist erstinstanzlich zuständig in folgenden Verfahren:
- Schiedssprüche im Kranken-, Vertragsarzt- und Pflegerecht und in der Sozialhilfe
- Aufsichtsangelegenheiten im Sozialversicherungs- und Vertragsrecht
- Normenkontrollverfahren von Satzungen zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung im Grundsicherungsrecht
- Entschädigungsverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer
Nicht zuständig sind die Sozialgerichte für die Bereiche Jugendhilfe, Wohngeld und Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Insoweit ist die gerichtliche Überprüfung den Verwaltungsgerichten übertragen, die aber in diesen Fällen ebenfalls kostenfrei arbeiten.