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Be­ru­fung und Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de

Wer mit einem Ur­teil des So­zi­al­ge­richts nicht ein­ver­stan­den ist, kann da­ge­gen in vie­len Fäl­len Be­ru­fung zum Lan­des­so­zi­al­ge­richt ein­le­gen. Dafür gilt eine Frist von einem Monat ab Zu­stel­lung des Ur­teils. Nä­he­re In­for­ma­tio­nen fin­den sich in des­sen Rechts­mit­tel­be­leh­rung. Die Be­tei­lig­ten kön­nen sich im Be­ru­fungs­ver­fah­ren durch einen Rechts­an­walt, eine Ge­werk­schaft, einen So­zi­al­ver­band oder einen an­de­ren Ver­tre­tungs­be­fug­ten ver­tre­ten las­sen, müs­sen dies aber nicht tun; sie kön­nen das Ver­fah­ren auch selbst füh­ren. Eben­so wie im erst­in­stanz­li­chen Kla­ge­ver­fah­ren fal­len auch im Be­ru­fungs­ver­fah­ren in vie­len Fäl­len keine Ge­richts­kos­ten an.

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt prüft den Streit­fall grund­sätz­lich im glei­chen Um­fang wie das So­zi­al­ge­richt. Es hat auch neu vor­ge­brach­te Tat­sa­chen und Be­weis­mit­tel zu be­rück­sich­ti­gen.

In der Regel ent­schei­det das Ge­richt auf Grund­la­ge einer münd­li­chen Ver­hand­lung. Auf der Rich­ter­bank sit­zen dann in den meis­ten Fäl­len drei Be­rufs­rich­ter und zwei eh­ren­amt­li­che Rich­ter. Wenn die Be­tei­lig­ten ein­ver­stan­den sind, kann al­ler­dings statt­des­sen ein Be­rufs­rich­ter al­lei­ne als Ein­zel­rich­ter ent­schei­den. Unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kommt auch eine Ent­schei­dung durch Ur­teil oder durch Be­schluss ohne münd­li­che Ver­hand­lung in Be­tracht.

Es gibt al­ler­dings auch Fälle, in denen eine Be­ru­fung nicht zu­läs­sig ist. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn um eine Geld-, Dienst-​ oder Sach­leis­tung ge­strit­ten wird, deren Wert 750 Euro nicht über­steigt, und wenn es auch nicht um wie­der­keh­ren­de oder lau­fen­de Leis­tun­gen für mehr als ein Jahr geht. In einem sol­chen Fall ist die Be­ru­fung grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen und nur dann aus­nahms­wei­se mög­lich, wenn sie vom Ge­richt zu­ge­las­sen wor­den ist: Dies kann ent­we­der das So­zi­al­ge­richt in sei­nem Ur­teil tun oder das Lan­des­so­zi­al­ge­richt auf eine ent­spre­chen­de Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de. Vor­aus­set­zung für eine sol­che Zu­las­sung ist, dass ein sog. Zu­las­sungs­grund vor­liegt: Die Rechts­sa­che muss grund­sätz­li­che Be­deu­tung haben, das So­zi­al­ge­richt muss in sei­nem Ur­teil von einer Ent­schei­dung eines hö­he­ren Ge­richts ab­ge­wi­chen sein oder es muss ein ent­schei­dungs­er­heb­li­cher Ver­fah­rens­man­gel vor­lie­gen.

Die Re­vi­si­on zum Bun­des­so­zi­al­ge­richt setzt immer eine Zu­las­sung vor­aus: ent­we­der durch das Lan­des­so­zi­al­ge­richt (aus­nahms­wei­se auch schon durch das So­zi­al­ge­richt als sog. Sprung­re­vi­si­on) im an­ge­grif­fe­nen Ur­teil oder auf eine ent­spre­chen­de Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de durch das Bun­des­so­zi­al­ge­richt. Als Re­vi­si­ons­in­stanz trifft das Bun­des­so­zi­al­ge­richt keine ei­ge­nen Fest­stel­lun­gen zum tat­säch­li­chen Ge­sche­hen, son­dern es be­schränkt sich dar­auf, die strei­ti­gen Rechts­fra­gen zu klä­ren. Im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren müs­sen die Be­tei­lig­ten sich durch einen Rechts­an­walt oder einen an­de­ren Ver­tre­tungs­be­fug­ten ver­tre­ten las­sen.