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Kosten

Gerichtskosten

Vor den Sozialgerichten klagen in den meisten Fällen Bürger, die eine Sozialleistung begehren, gegen einen Sozialleistungsträger, z.B. gegen ein Jobcenter, eine Krankenkasse oder die Rentenversicherung. In der Regel müssen die Bürger für solche Klagen keine Gerichtsgebühren zahlen. Die Verfahren sind für sie gerichtskostenfrei. Voraussetzung ist, dass sie den Prozess in ihrer Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger betreiben.

Der Sozialleistungsträger muss in diesen Verfahren in der Regel eine sog. Pauschgebühr zahlen. Für ein Verfahren vor dem Sozialgericht sind das 150 Euro, für ein Verfahren vor dem Landessozialgericht 225 Euro. Einige Sozialleistungsträger, z.B. die Jobcenter, sind allerdings von der Zahlung einer solchen Gebühr befreit. Selbst wenn der Kläger seinen Prozess verliert, muss er der Behörde diese Pauschgebühr nicht erstatten.

Ganz ausnahmsweise können einem Beteiligten in einem grundsätzlich gerichtskostenfreien Verfahren sog. Mutwillens- oder Verschuldenskosten auferlegt werden. Dies kann z.B. dann geschehen, wenn durch sein Verschulden ein Verhandlungstermin vertagt werden muss oder er rechtsmissbräuchlich ein Verfahren fortführt, obwohl er vom Richter auf die Missbräuchlichkeit und die drohenden Kosten hingewiesen worden ist. Das kommt in der Praxis aber nur sehr selten vor.

Es gibt vor den Sozialgerichten allerdings auch Verfahren, in denen – ähnlich wie im Zivilprozess – Gerichtsgebühren zu zahlen sind. Ein Verfahren ist gerichtskostenpflichtig, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zum oben beschriebenen Kreis der Kostenprivilegierten gehört (als Versicherter usw.). Dabei handelt es sich z.B. um Streitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen. Aber auch wenn jemand das Land auf eine Entschädigung verklagt, weil er meint, dass ein Verfahren vor einem Sozialgericht zu lange gedauert hat, fallen Gerichtskosten an. Deren Höhe richtet sich nach dem Streitwert. Das bedeutet: Je höher z.B. der Geldbetrag ist, um den gestritten wird, umso höher fallen auch die Gerichtsgebühren aus. Die Gebühren hat zunächst der Kläger zu zahlen. Wenn das Verfahren beendet ist, entscheidet das Gericht darüber, wer letzten Endes die Kosten trägt. Das hängt in den meisten Fällen davon ab, ob die Klage Erfolg hatte oder nicht.

 

Außergerichtliche Kosten (Rechtsanwaltskosten usw.)

Ihre außergerichtlichen Kosten (also z.B. die Kosten ihres Rechtsanwalts) müssen die Verfahrensbeteiligten in der Regel erst einmal selbst tragen. Wenn das Verfahren abgeschlossen ist, kann das Gericht aber anordnen, dass der verklagte Sozialleistungsträger dem Kläger diese Kosten erstatten muss. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Klage Erfolg hatte. Umgekehrt kann ein Bürger, der in einem gerichtskostenfreien Verfahren einen Sozialleistungsträger verklagt hat, jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet werden, dessen Kosten zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn seine Klage keinen Erfolg hatte.

 

Prozesskostenhilfe

Auch in Verfahren vor den Sozialgerichten kann einem Prozessbeteiligten auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden. In diesem Fall übernimmt der Staat die Kosten des Rechtsanwalts. In einem Verfahren, in dem normalerweise Gerichtskosten anfallen würden, müssen diese ebenfalls nicht gezahlt werden. Nähere Informationen zur Prozesskostenhilfe finden sie hier.

 

Teilnahme am Gerichtstermin

Wenn das Gericht anordnet, dass ein Kläger zu einem Termin persönlich erscheinen muss, dann werden ihm auf seinen Antrag hin seine Auslagen (z.B. Fahrtkosten) und sein Zeitverlust vergütet. Dies gilt allerdings nur in den Verfahren, in denen keine Gerichtskosten anfallen (also vor allem bei Klagen von Versicherten, Leistungsempfängern usw., siehe oben). Wenn ein Beteiligter entgegen einer gerichtlichen Anordnung unentschuldigt nicht zu einem Termin erscheint, kann ihm – ebenso wie einem Zeugen – ein Ordnungsgeld (in Höhe von 5 Euro bis 1.000 Euro) auferlegt werden.